Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht bei jedem Weg

Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht bei jedem Weg

Unfälle, die auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder dem Heimweg passieren, unterliegen in der Regel dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung und gelten als Arbeitsunfall. Doch handelt es sich auch um einen Arbeitsunfall, wenn der Weg zur Arbeit z.B. viel zu früh angetreten und mit privaten Zwischenstopps wie einem Waschsalon-Besuch verbunden wird? Alle wichtigen Infos dazu findest du in diesem Artikel.

Bei Wegeunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der Sozialversicherung und sichert Unfälle am Arbeitsplatz ab. Dabei greift die gesetzliche Unfallversicherung auch bei Unfällen, die auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit passieren. Als sogenannte Wegeunfälle werden zudem auch solche Unfälle eingestuft, die infolge der Inkaufnahme nötiger Umwege auf dem Weg zur Arbeitsstätte entstehen. 

Das versteht der Gesetzgeber als Arbeitsweg

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt demnach auch, wenn etwa ein vom direkten Arbeitsweg abweichender Weg gewählt wird, um die Kinder während der Arbeit beispielsweise im Kindergarten unterzubringen. Ebenso sind Umwege versichert, die auf die Nutzung von Fahrgemeinschaften mit anderen Berufstätigen zurückzuführen sind oder aus Gründen besonderer Verkehrsverhältnisse beziehungsweise der Witterungsbedingungen abweichend gewählt werden und verkehrsgünstiger sind. Das Fortbewegungsmittel kann in diesem Zusammenhang frei gewählt werden, vorausgesetzt die Arbeitsstelle kann möglichst schnell und sicher erreicht werden.  

Nicht jeder Umweg ist versichert

Auch wenn der versicherte Arbeitsweg prinzipiell mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes beginnt und erst mit dem Betreten des Arbeitsplatzes bzw. mit dem Erreichen des Wohnhauses nach Feierabend endet und Arbeitnehmern rein rechtlich gesehen ein gewisser  Spielraum bezüglich der Gestaltung des Arbeitsweges gestattet wird, gibt es Wegabweichungen, die nicht versichert sind. Dies betrifft vor allem Umwege und Zwischenstopps, die ausschließlich aus privaten Gründen gewählt werden oder einen gewissen Zeitraum überschreiten.

Zwischenstopp im Waschsalon ist kein versicherter Wegeunfall

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied kürzlich, dass ein Unfall, der infolge eines geplanten Zwischenstopps bei einem Waschsalon entstand, nicht als gesetzlich versicherter Wegeunfall anzusehen ist. Dem Urteil vorangegangen war die Klage eines 50-jährigen Arbeitnehmers. Dieser hatte sich bereits vier Stunden vor Dienstbeginn mit seinem Motorroller auf den Weg zu einem sich auf dem Arbeitsweg befindlichen Waschsalon gemacht, um Kleidung reinigen zu lassen. Kurz nachdem sich der Mann auf den Weg begeben hatte, kollidierte er beim Überholen mit einem PKW und zog sich erhebliche Verletzungen und Knochenbrüche zu. 

Umweg unterlag eigenwirtschaftlichen Interessen

Wegen des eigenwirtschaftlichen Zwecks der Fahrt und des nicht vorhandenen Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers, weigerte sich die gesetzliche Unfallversicherung den Versicherungsschutz zu übernehmen. Weil der Mann nur wegen des geplanten Zwischenstopps beim Waschsalon so früh von zu Hause losgefahren sei, entschied das Landessozialgericht im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und gegen den Kläger. 

Private Erledigungen heben gesetzlichen Versicherungsschutz auf

Da nur auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, der durch privat motivierte Zwischenstopps und Umwege aufgehoben wird, können private Erledigungen auf dem Arbeitsweg schnell zu schwerwiegenden Problemen führen. Ein privater Versicherungsschutz für Unfälle kann in diesem Zusammenhang Abhilfe schaffen. 

Gerade in Zeiten steigender Arbeitsstunden erfreuen sich zudem auch Dienstleister mit inkludiertem Lieferservice einer immer größeren Beliebtheit. Neben Lieferdiensten aus der Lebensmittelindustrie erleichtern auch solche aus anderen Lebensbereichen wie beispielsweise der Textilreinigung den Alltag von Arbeitnehmern, sodass Umwege auf dem Arbeitsweg vermieden werden können.  

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