Wäsche trocknen auf dem Balkon – erlaubt oder verboten?

Wäsche trocknen auf dem Balkon – erlaubt oder verboten?

Sonne und sommerliche Temperaturen laden gerade dazu ein Wäsche im Freien zu trocknen. Weil nicht jeder Zugang zu einem Garten hat, nutzten aktuell viele Leute ihren Balkon, um Wäsche zum Trocknen aufzuhängen. Des einen Freud ist jedoch wie so oft des anderen Leid. Nicht selten fühlen sich Nachbarn durch den Anblick fremder Unterhosen und Socken auf den benachbarten Balkonen gestört. Doch müssen sich Nachbarn eigentlich mit der Aussicht arrangieren?

Wäsche trocknen laut Mietvertrag

Mietverträge gibt es bekanntlich in den verschiedensten Ausführungen. In vielen Fällen beinhalten sie auch die laut Vermieter gängige Hausordnung, der meist Vorgaben zum Wäsche waschen und trocknen entnommen werden kann. Laut manchen Hausordnungen ist es Mietern untersagt, Wäsche beispielsweise im Wohnraum zu trocknen, sofern in der Hausgemeinschaft Geschmeinschaftsräume wie ein Trockenkeller oder Dachboden zum Trocknen der Wäsche vorgesehen sind. Die Bildung von Schimmel in der Wohnung durch erhöhte Luftfeuchtigkeit soll so vermieden werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB), der sich unter anderem auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf bezieht, handelt es sich bei solchen und ähnlichen Vorgaben jedoch um unwirksame Klauseln, die das Trocknen der Wäsche im Wohnraum oder auf dem Balkon nicht verbieten können.

Vorgaben zum Wäsche aufhängen auf dem Balkon beachten

Wer jetzt denkt, dass das Thema hiermit beendet ist, der irrt jedoch. Auch wenn das Trocken in der Wohnung und auf dem Balkon laut Gerichtsurteil durch den Vermieter nicht untersagt werden kann, gibt es beim Wäscheaufhängen trotzdem einiges zu beachten. Nach geltendem Gesetz ist es Mietern nämlich lediglich erlaubt kleinere Wäschestücke wie Socken, Unterhemden oder T-Shirts, die auf eine Wäscheleine oder einen Wäscheständer gehängt werden können, auf dem Balkon zu trocknen. Das Trocknen von übermäßig großen Wäschestücken auf dem Balkon kann jedoch tatsächlich durch die Hausordnung wirksam verboten werden.

Zudem dürfen Vermieter Tätigkeiten verbieten, bei denen Mieter baulichen Veränderungen am Balkon vornehmen, wenn dabei die Substanz des Gebäudes angegriffen wird. Denkbar wäre ein solcher baulicher Eingriff etwa bei einer Installation einer dauerhaften Trockenvorrichtung. Das Aufstellen einer Wäschespinne oder das Spannen einer Wäscheleine auf dem Balkon können jedoch durch den Vermieter nicht untersagt werden.

Rücksicht auf Nachbarn nehmen

Nach  geltendem Mietrecht und zum Wohle des harmonischen Zusammenlebens ist außerdem darauf zu achten, dass Mieter die Belange anderer nicht stören. Unter anderem kann eine solche Aussage auf den optischen Gesamteindruck des Hauses bezogen werden.  Das Erscheinungsbild des Hauses kann demnach durch die zum Trocknen aufgehängten Wäschestücke beeinträchtigt werden, wenn sich der Balkon beispielsweise an der Vorderseite des Hauses befindet oder die Wäsche weit über die Balkonbrüstung gehängt wird.

Gegen Mieter, die lediglich den eigenen Raum auf dem Balkon zum Trocknen der Wäsche ausnutzen und die nicht festinstallierte Wäscheständer verwenden, können in der Regel aber weder Vermieter noch genervte Nachbarn rechtlich wirksame Schritte einlegen.

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