Reinigungskosten für Arbeitskleidung steuerlich absetzen!

Reinigungskosten für Arbeitskleidung steuerlich absetzen!

In dem Beruf, den du ausübst, wird eine bestimmte Arbeitskleidung vorgeschrieben, deren Aufwendung du bei der anstehenden Einkommenssteuererklärung absetzen möchtest? Dies ist möglich, wenn das Finanzamt deine Kleidung als typische Berufskleidung anerkennt. Erfahre hier welche Kleidung als Arbeitskleidung angesehen wird, welche Kosten du steuerlich absetzen kannst und inwiefern du von einer gesetzlichen Änderungen bezüglich der Steuererklärung profitieren kannst!

Das zählt als typische Arbeitskleidung

Von Finanzämtern in Deutschland werden Gegenstände und Textilien als Arbeits- oder Berufskleidung anerkannt, die eindeutig überwiegend oder bestenfalls fast ausschließlich einem beruflichen Kontext zugeordnet werden können. Sobald Kleidung auch privat getragen werden kann, wird sie steuerlich offiziell nicht als Arbeitskleidung anerkannt. Dies betrifft beispielsweise Kleidungsstücke, die wie Unterwäsche, Socken oder “normale” Schuhe ergänzend zur Arbeitskleidung getragen werden. Auch kann in der Regel keine Kleidung steuerlich abgesetzt werden, die ausschließlich für die Ausübung von Nebentätigkeiten benötigt wird.

Diese berufstypischen Kleidungsstücke können unter anderem steuerlich abgesetzt werden

    • Schutzkleidung (z.B. Labormantel, Arbeitshandschuhe)
    • Kittel in Heil- und Pflegeberufen
    • Amtskleidung von Geistlichen
    • Amtskleidung von Richtern
    • Dienstkleidung mit Dienstabzeichen (z.B. von Polizisten)
    • Uniform  (z.B. von Luftverkehrsangestellten oder u.U. von Mitarbeitern aus dem Nah- oder Fernverkehr)

Welche Kosten für Arbeitskleidung lassen sich steuerlich absetzen?

Generell kannst du die geleisteten Kosten für Berufskleidung von der Steuer absetzen, vorausgesetzt der Arbeitgeber hat keinen steuerfreien Zuschuss für die Anschaffung geleistet. Neben den Anschaffungskosten sind auch Aufwendungen zur Instandhaltung der Berufskleidung absetzbar. Zur Instandhaltung zählen neben Aufwendungen für Näharbeiten auch solche Kosten, die für die Reinigung der Arbeitskleidung entstehen. Dabei gibt es abhängig von der durchgeführten Reinigung drei verschiedene Möglichkeiten, die Reinigung der Arbeitskleidung steuerlich abzusetzen.

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Reinigung der Arbeitskleidung in der eigenen Waschmaschine steuerlich absetzen

Wenn du deine Arbeitskleidung selber zu Hause in der privaten Waschmaschine wäschst, kannst du die Reinigungskosten schätzen beziehungsweise berechnen. Erfahrungswerte, die von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. seit 2002 zur Verfügung gestellt werden, helfen bei der Ermittlung deines individuellen Aufwands. Dabei wirken sich Informationen über die Größe des Haushalts, in dem du lebst, das verwendete Waschprogramm sowie die regelmäßig zu reinigende Menge an Wäsche preisbildend aus. Außerdem wird auch die Nutzung des Wäschetrockners sowie das Bügeln berücksichtigt. 

Berechnung der Ausgaben für das Waschen der Arbeitskleidung

Beispiel:

Schornsteinfeger Max Mustermann, der mit seiner Freundin Erika zusammenlebt, arbeitet abzüglich seines Urlaubs 48 Wochen pro Jahr. Jede Woche wäscht Max insgesamt 7 kg Arbeitskleidung bei 90 Grad.

Personen
pro Haushalt
Feinwäsche 60 Grad 90 Grad
0,88 €/ kg 0,76 €/ kg 0,77 €/ kg  
0,60 €/ kg 0,48 €/ kg 0,50 €/ kg
0,53 €/ kg 0,41 €/ kg 0,43 €/ kg
0,47 €/ kg 0,35 €/ kg 0,37 €/ kg  

→ 48 Arbeitswochen x 0,50 € x 7 kg = 168,00 € (für das Waschen der Kleidung)

Berechnung der Ausgaben für die Nutzung des Trockners

Max und Erika besitzen außerdem einen Ablufttrockner, mit dem die Berufskleidung getrocknet wird. Für das Waschen und Trocknen können zusammen 255,36 € abgerechnet werden.

Personen
pro Haushalt
Kondensations-
trockner
Abluft-
trockner
0,55 €/ kg 0,41 €/ kg
0,34 €/ kg 0,26 €/ kg
0,29 €/ kg 0,23 €/ kg
0,24 €/ kg 0,19 €/ kg

→ 48 Arbeitswochen x 0,26 € x 7 kg = 87,36 € (für den Ablufttrockner)

Berechnung der Bügelausgaben

Und weil die Arbeitskleidung natürlich auch gebügelt werden muss, kommt Max schlussendlich auf eine Gesamtsumme von 272,16 €, die er in seiner Steuererklärung angeben kann.

Personen
pro Haushalt
Bügeln
0,07 €/ kg
0,05 €/ kg
0,05 €/ kg
0,05 €/ kg

→ 48 Arbeitswochen x 0, 05 € x 7 kg = 16,80 € (für das Bügeln)  

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Kosten für die professionelle Textilreinigung der Arbeitskleidung absetzen

Steuerliche Absetzbarkeit: Die umständliche Berechnung der Reinigungskosten lässt sich ganz einfach umgehen, wenn du deine Kleidung in einer professionellen Wäscherei oder Textilreinigung reinigen lässt. In diesem Fall kannst du ganz einfach die nachweislich entstandenen Reinigungskosten in der Steuererklärung angeben und steuerlich absetzen. Obwohl du die Steuererklärung ganz ohne Belege einreichen kannst, solltest du wegen der sogenannten Belegvorhaltepflicht sämtliche Quittungen  für Reinigungsleistungen, die du geltend machen möchtest, unbedingt aufbewahren. Das Finanzamt kann bei Bedarf die entsprechenden Belege nachfordern.  

Reinigungspauschale ohne Belege nutzen

Wenn du keine Belege gesammelt hast, du die Quittungen verloren hast oder du keine Lust auf die ganze Rechnerei hast, hast du alternativ die Möglichkeit einen Pauschalbetrag für die Anschaffung und Reinigung deiner Arbeitskleidung geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um 110,00 € pro Jahr, die du in deiner Steuererklärung pauschal angeben kannst. Dabei solltest du jedoch glaubhaft nachweisen können, dass es sich um typische Berufskleidung, für deren Anschaffung und Reinigung du die Pauschale geltend machen möchtest. In der Regel erkennen die Finanzämter die Reinigungspauschale ohne separaten Nachweis an. Ein genereller Anspruch auf die Pauschale besteht allerdings nicht.

Kosten für die Reinigung der Arbeitskleidung in der Steuererklärung angeben

Die Anschaffungskosten fallen ebenso wie die Kosten für die Reinigung von typischer Berufskleidung unter die sogenannten Werbungskosten. Neben dem Mantelbogen (“ESt 1 A), müssen Arbeitnehmer, die ihre Reinigungskosten geltend machen möchten, mit der “Anlage N” also einen weiteren Bogen ausfüllen und der Einkommenssteuererklärung beilegen.  

Vom neuen Abgabetermin der Steuererklärung profitieren

Der 31.Mai galt bislang als Abgabetermin für die Steuererklärung von Steuerpflichtigen, die sich steuerlich nicht beraten lassen. Ab 2019 muss die Einkommenssteuererklärung jedoch erst bis zum 31.Juli beim Finanzamt abgegeben werden. Für das Einreichen der Unterlagen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, hast du in diesem Jahr also folglich erstmals zwei Monate länger Zeit. Wer Unterstützung von einem Steuerberater in Anspruch nimmt, hat überdies bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit für die Steuererklärung (Stand Mai 2018).

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